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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht

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Am 30. November 2018 wird der Bundespräsident Herrn Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof die Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand aushändigen. Er scheidet mit dem Erreichen der Altersgrenze nach rund 10-jähriger Amtszeit aus dem Amt.
30. November 2018 (Freitag)
Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen.
28. November 2018 (Mittwoch)
Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Diese Einschränkung der Kontrolle folgt hier - anders als bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe - nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung. Auf dieser Grundlage hat der Erste Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden von Windkraftunternehmen als unzulässig verworfen. Dabei hat er aber auch klargestellt, dass der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen darf. Vielmehr muss er jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.
23. November 2018 (Freitag)
Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 18. November 2018 nimmt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.
16. November 2018 (Freitag)
Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 18. November 2018 nimmt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.
16. November 2018 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und der AfD-Bundestagsfraktion abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundesinnenminister bis auf Weiteres zu verbieten, in seiner Eigenschaft als Minister bestimmte in einem Interview enthaltene Äußerungen zu tätigen und dieses Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen. In dem Interview hatte der Bundesinnenminister erklärt, die Antragstellerinnen oder ihre Mitglieder stellten sich gegen den Staat und verhielten sich staatszersetzend. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die getätigten Aussagen bereits von der Internetseite des Ministeriums entfernt wurden und auch keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Wiederholung der getätigten Aussagen von den Antragstellerinnen dargelegt wurden.
9. November 2018 (Freitag)
Die angegriffenen Vorschriften, die die Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungs‑, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) zum Gegenstand haben, sind mit der Verfassung vereinbar. Sie verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf Anträge der Senate von Berlin und Hamburg im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hin entschieden und zur Begründung insbesondere auf den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verwiesen.
19. September 2018 (Mittwoch)
Die angegriffenen Vorschriften, die die Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungs‑, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) zum Gegenstand haben, sind mit der Verfassung vereinbar. Sie verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf Anträge der Senate von Berlin und Hamburg im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hin entschieden und zur Begründung insbesondere auf den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verwiesen.
19. September 2018 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am  Dienstag, 27. November 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden gegen den „SSM“ (Single Supervisory Mechanism; Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus, SSM-VO = VO (EU) Nr. 1024/2013 (Single Supervisory Mechanism Verordnung)) und das zur Zustimmung ermächtigende Zustimmungsgesetz (Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank vom 25. Juli 2013 (BGBl II S. 1050)) sowie den „SRM“ (Single Resolution Mechanism; Einheitlicher Abwicklungsmechanismus, SRM-VO = VO (EU) Nr. 806/2014 (Single Resolution Mechanism Verordnung)) und andere Sekundärrechtsakte („Bankenunion“).
5. September 2018 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am  Dienstag, 27. November 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden gegen den „SSM“ (Single Supervisory Mechanism; Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus, SSM-VO = VO (EU) Nr. 1024/2013 (Single Supervisory Mechanism Verordnung)) und das zur Zustimmung ermächtigende Zustimmungsgesetz (Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank vom 25. Juli 2013 (BGBl II S. 1050)) sowie den „SRM“ (Single Resolution Mechanism; Einheitlicher Abwicklungsmechanismus, SRM-VO = VO (EU) Nr. 806/2014 (Single Resolution Mechanism Verordnung)) und andere Sekundärrechtsakte („Bankenunion“).
5. September 2018 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am  Dienstag, 27. November 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über Verfassungsbeschwerden gegen den „SSM“ (Single Supervisory Mechanism; Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus, SSM-VO = VO (EU) Nr. 1024/2013 (Single Supervisory Mechanism Verordnung)) und das zur Zustimmung ermächtigende Zustimmungsgesetz (Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank vom 25. Juli 2013 (BGBl II S. 1050)) sowie den „SRM“ (Single Resolution Mechanism; Einheitlicher Abwicklungsmechanismus, SRM-VO = VO (EU) Nr. 806/2014 (Single Resolution Mechanism Verordnung)) und andere Sekundärrechtsakte („Bankenunion“).
5. September 2018 (Mittwoch)
Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses  nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden von pflichtversicherten Rentnern gegen die Beitragspflicht stattgegeben.
4. September 2018 (Dienstag)
Die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ist mit der Verfassung vereinbar. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute veröffentlichen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung klargestellt und eine Vorlage des Sozialgerichts betreffend die Frage, ob die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
4. September 2018 (Dienstag)
Die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ist mit der Verfassung vereinbar. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute veröffentlichen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung klargestellt und eine Vorlage des Sozialgerichts betreffend die Frage, ob die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
4. September 2018 (Dienstag)
Die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ist mit der Verfassung vereinbar. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute veröffentlichen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung klargestellt und eine Vorlage des Sozialgerichts betreffend die Frage, ob die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
4. September 2018 (Dienstag)
Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses  nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden von pflichtversicherten Rentnern gegen die Beitragspflicht stattgegeben.
4. September 2018 (Dienstag)
Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderten Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes. Da Verstöße gegen diese Anforderungen nicht hinreichend substantiiert dargetan waren, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofes, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen.
29. August 2018 (Mittwoch)
Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes. Da Verstöße gegen diese Anforderungen nicht hinreichend substantiiert dargetan waren, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofes, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen.
29. August 2018 (Mittwoch)
Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes. Da Verstöße gegen diese Anforderungen nicht hinreichend substantiiert dargetan waren, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofes, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen.
29. August 2018 (Mittwoch)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden gegen drei Vereinigungsverbote zurückgewiesen. Sowohl die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz als auch die jeweils angegriffenen Entscheidungen der zuständigen Verbotsbehörden und der Fachgerichte sind mit den grundrechtlichen Anforderungen vereinbar. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG eine Schranke setzt. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind danach verboten. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ist ein Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor. Das kam in allen drei entschiedenen Fällen nicht in Betracht: Ein Verein, der wissentlich Spenden an Dritte weiterleitet, die den Terrorismus unterstützen, ist ebenso zu verbieten wie ein Verein, der rechtsradikale Strafgefangene in ihrer Haltung stärkt, wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung zu bekämpfen, und ein Verein von Motorradfahrern, der Mitglieder und Dritte darin fördert, Strafgesetze zu verletzen.
21. August 2018 (Dienstag)
Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein. Die Pflicht zu einer solchen Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. Darüber hinaus darf die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben und die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
9. August 2018 (Donnerstag)
Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der Morde im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, gerichtet war. Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt, kann sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.
3. August 2018 (Freitag)
Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine solche Verurteilung richtete. Der Verurteilung lagen keine tragfähigen Feststellungen zugrunde, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem von der Meinungsfreiheit gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu gefährden. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.
3. August 2018 (Freitag)
Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der Morde im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, gerichtet war. Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt, kann sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.
3. August 2018 (Freitag)
Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine solche Verurteilung richtete. Der Verurteilung lagen keine tragfähigen Feststellungen zugrunde, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem von der Meinungsfreiheit gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu gefährden. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.
3. August 2018 (Freitag)
Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der Morde im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, gerichtet war. Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt, kann sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.
3. August 2018 (Freitag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 (siehe Pressemitteilung Nr. 73/2017 vom 22. August 2017) am  Mittwoch, 19. September 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
2. August 2018 (Donnerstag)
Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus Beiträgen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verstoßen - trotz vorliegender Ungleichbehandlung - für die Jahre 2005 und 2008 nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist wegen der grundlegenden und umfassenden Neuregelung des Sozialsystems für das Jahr 2005 gerechtfertigt: Die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe freiwerdenden Beitragsmittel waren im Übergangsjahr 2005 ausnahmsweise nicht strikt zweckgebunden, sondern durften zur Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden, um so die Mittel für die Eingliederung in Arbeit der Bezieher der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen. Für 2008 gilt diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung zwar nicht. Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit sind jedoch mit einem unter anderem in diesem Jahr zur Verfügung stehenden zweckungebundenen Bundeszuschuss zu saldieren, sodass diese wechselseitigen Zahlungen im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden von Beitragszahlern zurückgewiesen und unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
1. August 2018 (Mittwoch)
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen drei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachtflugregelung am künftigen Flughafen Berlin Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen.
31. Juli 2018 (Dienstag)
Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf zwei Verfassungsbeschwerden hin mit heute verkündetem Urteil die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.
24. Juli 2018 (Dienstag)
Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit der heute veröffentlichten Entscheidung erneut klargestellt und eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.
20. Juli 2018 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde des Naturschutzbundes Deutschland und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist auch der entsprechende Eilantrag ohne Erfolg geblieben. Die Kammer hat offengelassen, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhobenen Klage der Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem Vortrag der Beschwerdeführer war nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hätte. Zwar hat das Gericht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand einer Folgenabwägung entschieden, obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, es komme zu irreversiblen Umweltschäden. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf vorläufiger Rechtsschutz von Verfassungs wegen nur dann allein aufgrund einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen. Die Beschwerdeführer hätten aber näher darlegen müssen, ob und welche von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das haben sie nicht getan. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt oder die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind.  
19. Juli 2018 (Donnerstag)
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
18. Juli 2018 (Mittwoch)
Am Montag, dem 16. Juli 2018, wird der Bundespräsident Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Michael Eichberger die Entlassungsurkunde aushändigen. Er scheidet nach dem Ende seiner 12-jährigen Amtszeit aus dem Dienst.
16. Juli 2018 (Montag)
Die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die genannten Maßnahmen und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet haben. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day ist nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte ist nicht ersichtlich.
6. Juli 2018 (Freitag)
Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, feiert am 6. Juli 2018  seinen 75. Geburtstag.
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Vom 2. Juli bis 4. Juli 2018 besuchte eine Delegation des lettischen Verfassungsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ineta Ziemele das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren der Dialog zwischen nationalen Verfassungsgerichten und Europäischen Gerichten, die verfassungsgerichtliche Kontrolle des gesetzgeberischen Spielraums bei der Einführung neuer Steuern und dem Erlass von Haushaltsgesetzen sowie die Grundrechte im digitalen Zeitalter. Zudem fand ein Austausch über die aktuellen Entscheidungen beider Gerichte statt. Hintere Reihe (von links nach rechts): BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Gunārs Kusiņš, BVR Prof. Dr. Peter Huber, BVR Dr. Ulrich Maidowski, BVRin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVR Prof. Dr. Michael Eichberger Erste Reihe (von links nach rechts): Assoc. Prof. Dr. Jānis Neimanis, Assoc. Prof. Dr. Artūrs Kučs, Aldis Laviņš, Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Präsidentin Prof. PhD Ineta Ziemele, Vizepräsidentin Prof. Dr. Sanita Osipova, Prof. Dr. Daiga Rezevska
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 6. April 2018) am  Mittwoch, 18. Juli 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
29. Juni 2018 (Freitag)
Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Erhebung von Kostenpauschalen auf Eingriffsnormen stützen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten ermöglichen und ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, die Einnahmen durch erhobene Betriebskostenpauschalen lägen unter den Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen hin entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
28. Juni 2018 (Donnerstag)
Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Das Verfahren war nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht Dresden erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht.
26. Juni 2018 (Dienstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. und 31. Januar 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 107/2017 vom 1. Dezember 2017) am  Dienstag, 24. Juli 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
22. Juni 2018 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen, mit der er sich gegen die Versagung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte wendet. Die Kammer hat zur Begründung angeführt, dass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt wäre.
21. Juni 2018 (Donnerstag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts besuchte unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle vom 18. Juni bis 20. Juni 2018 das Verfassungsgericht der Republik Slowenien. Dort wurden die Besucher von der Präsidentin des slowenischen Verfassungsgerichts, Prof. Dr. Jadranka Sovdat, empfangen. Im Rahmen der Fachgespräche wurden die Abgrenzung zwischen gesetzlicher Einschränkung und Ausgestaltung von Grundrechten und die Behandlung dieser Frage im Normenkontrollverfahren sowie das verfassungsrechtliche Recht auf Identität erörtert. Darüber hinaus diente der Besuch dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
20. Juni 2018 (Mittwoch)
Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit heute veröffentlichtem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen und mehrere weitere Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Zeitrahmen der abermaligen Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien ist aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings kurz zu bemessen.
19. Juni 2018 (Dienstag)
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers und den Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichtes hin entschieden. Der Senat hat gleichzeitig klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.
13. Juni 2018 (Mittwoch)
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
12. Juni 2018 (Dienstag)
Die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straftaten ist etwas anderes als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und unterliegt daher besonderen Anforderungen. Eine Pflicht zum Abdruck einer solchen „nachträglichen Mitteilung“ kommt zwar in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn betriebenes Strafverfahren eingestellt wurde. Sie muss aber inhaltlich darauf beschränkt sein, in knapper Form das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und darf dem Presseorgan nicht abverlangen, eine eigene Stellungnahme abzugeben. Sofern in der Mit-teilung weitere Personen erwähnt werden, sind auch deren Rechte zu wahren. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekannt gegeben und einer Verfassungsbeschwerde eines Nachrichtenmagazins wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben.
7. Juni 2018 (Donnerstag)
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) auf ihren zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken zu stellen.
6. Juni 2018 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.
5. Juni 2018 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit einem heute veröffentlichten Beschluss zu einem Stadionverbot mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG in das Zivilrecht befasst. Der Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballanhängers als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er festgestellt, dass dieses Verbot am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Zur Begründung hierfür hat er angeführt, dass sich zwar auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen lässt, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Mittelbare Drittwirkung entfaltet der allgemeine Gleichheitssatz aber dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Ein Stadionverbot kann allerdings auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich zuvor anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.
27. April 2018 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel zum Gegenstand hatte. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Eingriff in Grundrechte ebenso wenig dargelegt hat wie eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten.
27. April 2018 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel zum Gegenstand hatte. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Eingriff in Grundrechte ebenso wenig dargelegt hat wie eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten.
27. April 2018 (Freitag)
Am 26. April 2018 feiert der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Herbert Landau seinen 70. Geburtstag.
25. April 2018 (Mittwoch)
Auf die fehlende Umsetzung einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergabe einer Stadthalle durch die Stadt Wetzlar hin (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2018 vom 26. März 2018) hat die Kommunalaufsichtsbehörde den Sachverhalt aufgeklärt und dem Gericht darüber berichtet.
20. April 2018 (Freitag)
Eine Delegation des dänischen obersten Gerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Thomas Rørdam besuchte vom 17. April  bis 19. April  2018 das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die Beziehung zwischen der EMRK und dem nationalem Recht, der Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf nationale Höchstgerichte sowie die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit durch nationale Gerichte. Darüber hinaus diente der Besuch dem Austausch über die aktuelle Rechtsprechung beider Gerichte.
19. April 2018 (Donnerstag)
Es verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die im Rahmen des europarechtlichen Emissionshandelssystems ausgegebenen Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen für Betreiber stromproduzierender Anlagen mittlerweile nicht mehr vollständig kostenlos zugeteilt werden und eine zuvor gesetzlich vorgesehene Zuteilungsgarantie nicht verlängert wurde. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Anlagenbetreiberin gegen die Kürzung der auf ihr Kraftwerk entfallenden Berechtigungen nicht zur Entscheidung angenommen.
18. April 2018 (Mittwoch)
Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht - nach Art. 100 Abs. 1 GG - beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Der Erste Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Vorlage des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - dieser Anforderung nicht hinreichend Rechnung trägt. Gegenstand der Vorlage war die Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010.
17. April 2018 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die zu seinen Lasten erfolgte Kostenentscheidung unter Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ergangen ist und ihn daher in seinen Grundrechten verletzt hat.
13. April 2018 (Freitag)
Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
10. April 2018 (Dienstag)
Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte.
10. April 2018 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
6. April 2018 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Herr Dr. Michael Gerhardt feiert am 2. April 2018 seinen 70. Geburtstag.
29. März 2018 (Donnerstag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle besuchte vom 26. März bis 28. März 2018 das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Dabei wurden die Besucher von dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts, Prof. Dr. Ulrich Meyer, empfangen. Neben dem Föderalismus und der Aufbewahrungspflicht von Daten, war der Umgang mit gefährlichen Straftätern Thema der Fachgespräche. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
28. März 2018 (Mittwoch)
Die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hatte in einer heute veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 einer Stadt aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden.
26. März 2018 (Montag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 97/2017 vom 15. November 2017) am  Dienstag, 10. April 2018, um 14.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
23. März 2018 (Freitag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Vizepräsidenten Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof besuchte vom 12. März bis 14. März 2018 den Verfassungsgerichtshof von Belgien in Brüssel. Dabei wurden die Besucher von den Präsidenten des belgischen Verfassungsgerichtshofs, Prof. Jean Spreutels und Prof. Dr. André Alen, empfangen. Neben den Fachgesprächen über Eigentum und Investitionsschutz sowie CETA und dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Europarecht dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
14. März 2018 (Mittwoch)
Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
14. März 2018 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller zu entscheiden ist. Maßstab für eine derartige Besorgnis ist nicht, ob ein Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob Verfahrensbeteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn bei einer Gesamtbetrachtung hat sich Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise positioniert und einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der in weiten Teilen mit der verfahrensgegenständlichen Gesetzesfassung übereinstimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird durch Los ein Richter des Ersten Senats als Vertreter bestimmt.
13. März 2018 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2017 (siehe Pressemitteilung Nr. 68/2017 vom 3. August 2017) am  Dienstag, 10. April 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
13. März 2018 (Dienstag)
Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung einer Partei durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ein. Dies gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Dabei schließt die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung ihrer Maßnahmen und Vorhaben zwar das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht jedoch nicht. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit heute verkündetem Urteil entschieden und festgestellt, dass die Bundesministerin für Bildung und Forschung durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 vom 4. November 2015 auf der Homepage ihres Ministeriums die Partei „Alternative für Deutschland“ in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt hat.
27. Februar 2018 (Dienstag)
Polemische Kritik an einer Person, die in der frühen DDR-Zeit hingerichtet und später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, ist als Meinungsäußerung von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) grundsätzlich gedeckt. Ob diese Sichtweise sachlich in irgendeiner Weise vertretbar oder von vorneherein unberechtigt ist und ob das in Bezug genommene Urteil grob rechtsstaatswidrig und unangemessen hart war, spielt für den Schutz der Meinungsfreiheit keine Rolle. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Internetseitenbetreibers hin dessen Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben, weil die Strafgerichte den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügt haben, indem sie den politischen Kontext bei der Deutung der Äußerungen nicht hinreichend berücksichtigt und das entgegenstehende Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen unzutreffend gewichtet haben.
20. Februar 2018 (Dienstag)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof feiert am 21. Februar 2018  seinen 75. Geburtstag.
20. Februar 2018 (Dienstag)
Vom 14. bis 16. Februar 2018 besuchte eine Delegation des spanischen Verfassungsgerichts unter Leitung seines Präsidenten Prof. Dr. Juan José González Rivas das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Im Rahmen der Fachgespräche tauschten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über europarechtliche Themen und Grundrechtsfragen sowie die aktuelle Rechtsprechung beider Gerichte aus.
16. Februar 2018 (Freitag)
Die ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts Frau Prof. Dr. Dr. h. c. Gertrude Lübbe-Wolff feiert am 31. Januar 2018 ihren 65. Geburtstag.
30. Januar 2018 (Dienstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2017 (siehe Pressemitteilung Nr. 24/2017 vom 4. April 2017) am  Dienstag, 27. Februar 2018, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
18. Januar 2018 (Donnerstag)
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Asylbewerberin nicht zur Entscheidung angenommen, die sich auf in Drittverfahren gestellte Vorlagefragen bezogen hatte. Diese hatten zum Gegenstand, ob in ein Land der EU abgeschoben werden darf, wenn zwar nicht durch die dort zu erwartende Behandlung während des Asylverfahrens, aber im Falle einer Statuszuerkennung eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die tatsächliche Situation im Zielland der Abschiebung gerade für Inhaber eines Schutzstatus menschenrechtswidrig und es für sie daher unzumutbar sein würde, ihren Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den EuGH weiter zu verfolgen.
12. Januar 2018 (Freitag)

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